Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 112 Qualitätsverantwortung
Stand: 01.07.2023
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- BVerfG, 31.07.2001 – 1 BvL 13/99Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 – L 30 P 26/16
- OVG NRW, 17.02.2011 – 12 A 241/10Zitiert von 18
- BVerfG, 25.09.2001 – 2 BvR 2566/94Zitiert von 2
- BVerwG, 11.08.2020 – 3 BN 1/19Landesgesetzgebungskompetenz für das Heim(ordnungs)rechtZitiert von 15
- LSG Baden-Württemberg, 23.04.2021 – L 4 P 3887/19
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 08.04.2025 – L 2 SO 668/25 ER-B
- LSG Baden-Württemberg, 10.08.2020 – L 4 BA 2513/19Zitiert von 1
- LSG Hessen, 16.05.2017 – L 1 KR 551/16Zitiert von 1
23 Entscheidungen zu § 112 SGB XI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/112#abs-1 (1) Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, unbeschadet des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. Maßstäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungen sind die für sie verbindlichen Anforderungen in den Vereinbarungen nach § 113 sowie die vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale (§ 84 Abs. 5).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/112#abs-2 (2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 durchzuführen und bei Qualitätsprüfungen nach § 114 mitzuwirken. Bei stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf die medizinische Behandlungspflege, die Betreuung, die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/112#abs-3 (3) Der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. beraten die Pflegeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung mit dem Ziel, Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtungen und ihrer Träger für die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken. Die Träger der Prüfinstitutionen sind verpflichtet, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass auch in Krisensituationen eine qualifizierte Beratung erfolgen kann. Sie haben diese Maßnahmen im Internet bekannt zu machen.